Registereintrag
Eintragung im Vereinsregister
Registergericht: AG Potsdam
Registernummer: VR 7283 P
Bankverbindung:
Vereinskonto: SG Brieselang e.V.
IBAN: DE81160500003811011048
SWIFT-BIC: WELADED1PMB
Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam
Satzung der SG Brieselang e. V.
§ 1 |
Name, Sitz und Geschäftsjahr |
|
|
1. |
Der Verein führt den Namen Sportgemeinschaft Brieselang, SG Brieselang. |
2. |
Die Eintragung in das Vereinsregister wird angestrebt; nach Eintragung erhält der Verein den Zusatz „e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Brieselang. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in denjenigen Fachverbänden des Landessportbundes e. V., deren Sportarten im Verein betrieben werden. Er erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. |
3. |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
|
|
§ 2 |
Zweckbestimmung |
|
|
1. |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung und zwar durch Ausübung des Sports. Der Sport wird durch Teilnahme an regelmäßigem Training und an offiziellen Wettkämpfen, insbesondere in der Sportart Kickboxen ausgeübt. |
2. |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. |
3. |
Der Verein ist parteipolitisch neutral und gibt sich stets tolerant. |
|
|
§ 3 |
Mitgliedschaft |
|
|
1. |
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Dem Verein gehören jugendliche und erwachsene Mitglieder an. Zu den erwachsenen Mitgliedern zählen aktive Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. Juristische Personen können nur Förder- oder Ehrenmitglieder sein. Jugendliche Mitglieder können nur aktive Mitglieder sein. |
2. |
Aktive Mitglieder sind die im Verein Sport treibenden Mitglieder. |
3. |
Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen |
4. |
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen. |
|
|
§ 4 |
Rechte und Pflichten der Mitglieder |
|
|
2. |
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. |
|
|
§ 5 |
Beginn/Ende der Mitgliedschaft |
|
|
1. |
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Anerkennung der Satzung beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. |
2. |
Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. |
3. |
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. |
4. |
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. |
5. |
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn es trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist oder das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Dem Mitglied ist im Falle eines verhaltensbedingten Ausschlusses unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. |
6. |
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. |
|
|
§ 6 |
Mitgliedsbeiträge |
|
|
|
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Beitragsordnung festgehalten. |
|
|
§ 7 |
Organe des Vereins |
|
|
|
Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand |
|
|
§ 8 |
Mitgliederversammlung |
|
|
1. |
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben: |
|
o Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten, o Entlastung des Vorstands, o (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen, o über die Satzung , Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen, o die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, o Wahl der Mitglieder von Ausschüssen, o Festsetzung von Mitgliederbeiträgen, Förderbeiträgen, Aufnahmegebühren oder Umlagen, o Satzungsänderungen o Beschlussfassung über Anträge, o Ernennung von Ehrenmitgliedern, o Auflösung des Vereins |
|
Sie wird gewöhnlich vom ersten Vorsitzenden geleitet; es kann auch ein Versammlungsleiter bestimmt werden. |
2. |
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt einen Monat vorher durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Dies wird durch Aushang an der Informationstafel in der Trainingsstätte des Vereins erfolgen. |
3. |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von zwei Wochen eínzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder 20 v. H. der Mitglieder einen Antrag an den Vorstand richten. |
4. |
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. |
5. |
Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmen. (Dringlichkeitsanträge). |
6. |
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. |
|
|
§ 9 |
Stimmrecht/Beschlussfähigkeit |
|
|
1. |
Stimmberechtigt sind alle erwachsenen Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. |
2. |
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschussfähig. |
3. |
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
|
4. |
Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen. |
5. |
Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. |
|
|
§ 10 |
Vorstand |
|
|
1. |
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: o Vorsitzenden o Stellvertreter o Kassenwart o Schriftführer o Jugendwart o Beisitzer |
2. |
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. |
3. |
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. |
4. |
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, Kassenwart, Jugendwart und Schriftführer. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. |
5. |
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. |
6. |
Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. |
7. |
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. |
|
|
§11 |
Kassenprüfer |
|
|
|
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, wobei in jedem Geschäftsjahr die Wahl eines Kassenprüfers erfolgen soll. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsmäßige und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Bei ordnungsgemäßer Buchführung beantragen sie die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes. |
|
|
§ 12 |
Auflösung des Vereins |
|
|
1. |
Bei Auflösung des Vereins/Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landessportbund Brandenburg e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden. |
2. |
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt. |
|
|
§ 13 |
Inkrafttreten |
|
|
|
Diese Satzung tritt mit Anerkennung des Vereins in Kraft. |
|
|
Brieselang, den 08.05.2008
Datenschutzerklärung
Allgemeiner Hinweis und Pflichtinformationen
Benennung der verantwortlichen Stelle
Die verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung auf dieser Website ist:
SG-Brieselang e.V.
Dominique Pieczinski
Karl Marx Str. 18
14656 Brieselang
E-Mail: info[at]sg-brieselang.de
Die verantwortliche Stelle entscheidet allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (z.B. Namen, Kontaktdaten o. Ä.).
Widerruf Ihrer Einwilligung zur Datenverarbeitung
Nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung sind einige Vorgänge der Datenverarbeitung möglich. Ein Widerruf Ihrer bereits erteilten Einwilligung ist jederzeit möglich. Für den Widerruf genügt eine formlose Mitteilung per E-Mail. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.
Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Als Betroffener steht Ihnen im Falle eines datenschutzrechtlichen Verstoßes ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde bezüglich datenschutzrechtlicher Fragen ist der Landesdatenschutzbeauftragte des Bundeslandes, in dem sich der Sitz unseres Unternehmens befindet. Der folgende Link stellt eine Liste der Datenschutzbeauftragten sowie deren Kontaktdaten bereit: https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html.
Recht auf Datenübertragbarkeit
Ihnen steht das Recht zu, Daten, die wir auf Grundlage Ihrer Einwilligung oder in Erfüllung eines Vertrags automatisiert verarbeiten, an sich oder an Dritte aushändigen zu lassen. Die Bereitstellung erfolgt in einem maschinenlesbaren Format. Sofern Sie die direkte Übertragung der Daten an einen anderen Verantwortlichen verlangen, erfolgt dies nur, soweit es technisch machbar ist.
Recht auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung
Sie haben jederzeit im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, Herkunft der Daten, deren Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung und ggf. ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten. Diesbezüglich und auch zu weiteren Fragen zum Thema personenbezogene Daten können Sie sich jederzeit über die im Impressum aufgeführten Kontaktmöglichkeiten an uns wenden.
SSL- bzw. TLS-Verschlüsselung
Aus Sicherheitsgründen und zum Schutz der Übertragung vertraulicher Inhalte, die Sie an uns als Seitenbetreiber senden, nutzt unsere Website eine SSL-bzw. TLS-Verschlüsselung. Damit sind Daten, die Sie über diese Website übermitteln, für Dritte nicht mitlesbar. Sie erkennen eine verschlüsselte Verbindung an der „https://“ Adresszeile Ihres Browsers und am Schloss-Symbol in der Browserzeile.
Kontaktformular
Per Kontaktformular übermittelte Daten werden einschließlich Ihrer Kontaktdaten gespeichert, um Ihre Anfrage bearbeiten zu können oder um für Anschlussfragen bereitzustehen. Eine Weitergabe dieser Daten findet ohne Ihre Einwilligung nicht statt.
Die Verarbeitung der in das Kontaktformular eingegebenen Daten erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Ein Widerruf Ihrer bereits erteilten Einwilligung ist jederzeit möglich. Für den Widerruf genügt eine formlose Mitteilung per E-Mail. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitungsvorgänge bleibt vom Widerruf unberührt.
Über das Kontaktformular übermittelte Daten verbleiben bei uns, bis Sie uns zur Löschung auffordern, Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen oder keine Notwendigkeit der Datenspeicherung mehr besteht. Zwingende gesetzliche Bestimmungen - insbesondere Aufbewahrungsfristen - bleiben unberührt.
Quelle: Datenschutz-Konfigurator von mein-datenschutzbeauftragter.de